Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 3 Besetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/3#abs-1 (1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen; bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung „Friedensrichter“ oder „Friedensrichterin“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/3#abs-2 (2) Die Gemeinde kann bestimmen, dass der Friedensrichter einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer hinzuziehen kann. Für seine Ernennung gelten die §§ 4 bis 13, § 15 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 2 § 4