Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 2 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/2#abs-1 (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/2#abs-2 (2) Werden mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Bezirke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/2#abs-3 (3) Der Bezirk einer Schiedsstelle soll nicht mehr als 50 000 Einwohner umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/2#abs-4 (4) Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde ihres Sitzes oder ihren Bezirk hinweisenden Zusatz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/2#abs-5 (5) Das Dienstsiegel der Schiedsstelle zeigt das Wappen der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde kein Wappen führt, das Sächsische Staatswappen und weist im oberen Teil der Umschrift auf ihren Bezirk oder die Gemeinde hin. Im unteren Teil des Siegels wird als Umschrift das Wort „Schiedsstelle“ eingefügt.