Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 10 Niederlegung des Amtes
Stand: 26.08.2026
Liegen Gründe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 vor, kann der Friedensrichter sein Amt jederzeit niederlegen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.