Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 107 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

Stand: 16.08.2025

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/107#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSVVollzG/107#abs-2 (2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Anstalten anderer Länder vorgesehen werden.

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