Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 37 Ausübung des Amtes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/37#abs-1 (1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/37#abs-2 (2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 36 § 38