Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 21 Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Soweit sich aus dem Deutschen Richtergesetz sowie aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt, sind für den Richterrat und den Landesrichterrat die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden.