Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Reisekostengesetz

SächsRKG

§ 9 Nebenkosten, Erstattung der Auslagen bei Reisevorbereitungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRKG/9#abs-1 (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRKG/9#abs-2 (2) Wird eine Dienstreise aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.

§ 8 § 10