Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Reisekostengesetz

SächsRKG

§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.

§ 3 § 5