Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsRKG · SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 876, Fsn-Nr. 242-8/2
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
18 Normen · Ausgangsfassung vom 12.12.2008 · 2 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 5 — Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung | 2 |
| § 1 — Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung
- § 2 Dienstreisen
- § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
- § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
- § 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- § 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung
- § 7 Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale
- § 8 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
- § 9 Nebenkosten, Erstattung der Auslagen bei Reisevorbereitungen
- § 10 Erkrankung während einer Dienstreise
- § 11 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
- § 12 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschvergütung
- § 13 Auslandsdienstreisen
- § 14 Richterinnen und Richter
- § 15 Trennungsgeld
- § 16 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
- § 17 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- § 18 Übergangsvorschrift
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
17.05.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246)
-
Historischer Änderungsnachweis
18.12.2013 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 18.12.2013, Artikel 13
SächsGVBl. 2013 S. 970
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).