Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsRKG · SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 876, Fsn-Nr. 242-8/2

Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter

18 Normen · Ausgangsfassung vom 12.12.2008 · 2 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung
  3. § 2 Dienstreisen
  4. § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
  5. § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
  6. § 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
  7. § 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung
  8. § 7 Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale
  9. § 8 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
  10. § 9 Nebenkosten, Erstattung der Auslagen bei Reisevorbereitungen
  11. § 10 Erkrankung während einer Dienstreise
  12. § 11 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
  13. § 12 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschvergütung
  14. § 13 Auslandsdienstreisen
  15. § 14 Richterinnen und Richter
  16. § 15 Trennungsgeld
  17. § 16 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
  18. § 17 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
  19. § 18 Übergangsvorschrift

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    17.05.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    18.12.2013 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 18.12.2013, Artikel 13

    SächsGVBl. 2013 S. 970

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).