Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
SächsRAVG§ 2 Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/2#abs-1 (1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/2#abs-2 (2) Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Gleiches gilt für die Mitglieder eines Ausschusses der Vertreterversammlung. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.