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§ 2 SächsRAVG (Sachsen) — Organe

Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Gleiches gilt für die Mitglieder eines Ausschusses der Vertreterversammlung. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.