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SächsPÜG

§ 6 Umzugskostenverg ütung und Trennungsgeld

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/6#abs-1 (1) Die nach diesem Gesetz auf die Landkreise, Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen übergehenden Beamten und Arbeitnehmer erhalten Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625), in der jeweils geltenden Fassung. Übergehende Auszubildende erhalten im Falle der täglichen Rückkehr zum Wohnort eine Leistung nach Maßgabe von § 6 SächsTGV , soweit die Entfernung vom neuen Dienstort zum Wohnort weiter ist als die Entfernung vom bisherigen Dienstort zum Wohnort. Im Falle des Verbleibens des Auszubildenden am neuen Dienstort, der vom Wohnort weiter entfernt ist als der bisherige Dienstort, wird eine Leistung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und 3 SächsTGV gewährt. Die Leistungen werden längstens bis zur Beendigung des zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ausbildungsverhältnisses gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/6#abs-2 (2) Für die Zuständigkeit zur Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Umzugskostenvergütung gelten § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 2000 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung, und Ziffer VI Nr. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes (VwV-SächsUKG) vom 8. November 2001 (SächsABl. S. 1221), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit den Maßgaben, dass als personalverwaltende Stellen oder Beschäftigungsbehörden die staatlichen Stellen gelten, die bis 31. Juli 2008 für die Beschäftigten zuständig waren, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge sowie der steuerpflichtigen Teile durch die zuständigen staatlichen Stellen an die Landkreise, die Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgt und dass entgegen Ziffer VI Nr. 2 Buchst. d VwV-SächsUKG die Anweisung und Zahlung der Abschläge und Umzugskostenvergütungen einschließlich der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/6#abs-3 (3) Für die Zuständigkeit zur Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Trennungsgeld gelten die Abschnitte III und V der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1999 (SächsMBl. SMF S. 234), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2007 (MBl. SMF S. 214), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit den Maßgaben, dass als für die Bewilligung von Trennungsgeld zuständige Stellen sowie als mittelbewirtschaftende Dienststellen die staatlichen Stellen gelten, die bis 31. Juli 2008 für die Beschäftigten zuständig waren, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge sowie der steuerpflichtigen Teile durch die zuständigen staatlichen Stellen an die Landkreise, die Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgt und dass die Zahlung der Abschläge und der Trennungsgelder einschließlich der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsP%C3%9CG/6#abs-4 (4) Der Freistaat Sachsen trägt die aufgrund der Aufgabenübertragung durch dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2010 auszuzahlenden Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen sowie die Leistungen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 6 SächsTGV für ehemalige Auszubildende des Freistaates Sachsen. Ab 1. Januar 2011 tragen die Landkreise, Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen die Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.

§ 5