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§ 5 SächsPolFHG (Sachsen) — Organisation

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in die Abteilungen Zentrale Verwaltung, Studium und Forschung, Ausbildung sowie Fortbildung. Die Polizeifachschulen gehören der Abteilung Ausbildung an. Darüber hinaus regelt die Struktur der Abteilungen und die Einrichtung weiterer Organisationsbereiche das Staatsministerium des Innern.

(2) Organe der Fachhochschule sind

1. die Rektorin oder der Rektor und

2. der Senat.

(3) Organe der Abteilungen sind

1. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,

2. der Studienbereichsrat und

3. der Ausbildungsbereichsrat.

(4) Die Abteilung Zentrale Verwaltung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Fachhochschule.

(5) Die Abteilung Studium und Forschung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6.

(6) Die Abteilung Ausbildung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

(7) Die Abteilung Fortbildung erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.