Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung
SächsPolDKlVO§ 4 Steuerfreiheit
Stand: 26.08.2026
Die Auszahlung des Guthabens auf dem persönlichen Bekleidungskonto und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), in der jeweils geltenden Fassung.