Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung
SächsPolDKlVO§ 3 Dienstkleidungszuschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/3#abs-1 (1) Die Beamten der Kriminalpolizei und die des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die ihren Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung versehen, erhalten einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 115,42 Euro. Wenn sie überwiegend im Außendienst tätig sind, erhalten sie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 230,84 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/3#abs-2 (2) Der Dienstkleidungszuschuss wird in monatlichen Teilbeträgen mit den Bezügen ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolDKlVO/3#abs-3 (3) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.