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§ 4 SächsPolDKlVO (Sachsen) — Steuerfreiheit

Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auszahlung des Guthabens auf dem persönlichen Bekleidungskonto und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), in der jeweils geltenden Fassung.