(1) Die Beamten der Kriminalpolizei und die des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die ihren Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung versehen, erhalten einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 115,42 Euro. Wenn sie überwiegend im Außendienst tätig sind, erhalten sie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 230,84 Euro.
(2) Der Dienstkleidungszuschuss wird in monatlichen Teilbeträgen mit den Bezügen ausgezahlt.
(3) § 2 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.