Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung
SächsPflBGUmVO§ 4 Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/4#abs-1 (1) Fachlich geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung sind die in § 3 genannten Einrichtungen, wenn sie auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/4#abs-2 (2) Für den Einsatz sind auch andere Einrichtungen fachlich geeignet, in denen Kinder oder Jugendliche versorgt oder betreut werden, insbesondere
1. Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
2. pädiatrische Fachpraxen,
3. sozialpädiatrische Zentren,
4. Kinderhospize,
5. der Kinder- und Jugendärztliche Dienst der Gesundheitsämter,
6. Kinderkrippen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7. heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 19 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sowie
8. sonstige Einrichtungen zur Versorgung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBGUmVO/4#abs-3 (3) Für die in Absatz 2 genannten Einrichtungen gilt Folgendes:
1. § 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.
2. Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden. Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.