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# § 4 SächsPflAFoG (Sachsen) — Haushalts- und Wirtschaftsführung

Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle hat bei der Errichtung und Verwaltung des Ausgleichsfonds die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Sie stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, welcher die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Die zuständige Stelle leitet Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes unverzüglich nach Erhalt an die Aufsichtsbehörde weiter.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsPflAFoG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflAFoG/4

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