(1) Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Zustimmung der in ihr aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber beizufügen; die Zustimmung kann bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen werden.
(2) Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats nur für eine Vorschlagsliste abgeben und nicht widerrufen.
(3) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.