Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 29 § 31