(1) Je tatsächlich belegter Ausbildungskapazität an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten die betreffenden Krankenhäuser einen Ausbildungszuschlag in Höhe von 500 Euro.
(2) Die Anzahl der tatsächlich belegten Ausbildungskapazitäten bestimmt sich anhand der jeweils aktuellen Daten des Statistischen Landesamtes. Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.