Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pauschalförderungsverordnung

SächsPauschVO

§ 6 Weiterbildungszuschläge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/6#abs-1 (1) Je Weiterbildung in der

1. Kinder- und Jugendmedizin,

2. Geriatrie als Zusatz-Weiterbildung,

3. Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie,

4. Augenheilkunde,

5. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder

6. Allgemeinmedizin,

die am 15. März des jeweiligen Jahres der Antragstellung an einem Krankenhausstandort außerhalb des Gebietes der Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden abgeleistet wird, erhält das Krankenhaus einen Weiterbildungszuschlag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/6#abs-2 (2) Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Weiterbildungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag ist jährlich zu veröffentlichen. Er beträgt mindestens 500 000 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPauschVO/6#abs-3 (3) Der Teilbetrag nach Absatz 2 wird zu gleichen Teilen auf alle Weiterbildungszuschläge nach Absatz 1 aufgeteilt.

§ 5 § 7