Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz

SächsPVDG

§ 41 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/41#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewendete Mittel muss nach Art und Maß den jeweiligen Umständen, insbesondere dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der oder des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenmenge darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Personen in der Menschenmenge offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/41#abs-2 (2) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen und die Maßnahme einschließlich deren Androhung ist über ein körpernah getragenes Aufzeichnungsgerät im Sinne des § 57 Absatz 4 zu erfassen, falls ein solches mitgeführt wird. Erfolgt die Anwendung innerhalb einer Wohnung, ist eine Aufzeichnung nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben der eigenen oder einer dritten Person zulässig. § 57 Absatz 6 bis 9 gilt mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Von der Androhung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/41#abs-3 (3) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/41#abs-4 (4) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPVDG/41#abs-5 (5) Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden.

§ 40 § 42