Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeibehördengesetz

SächsPBG

§ 1 Begriff der Polizeibehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/1#abs-1 (1) Allgemeine Polizeibehörden sind

1. die zuständigen Staatsministerien als oberste Landespolizeibehörden,

2. die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde,

3. die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden sowie

4. die Gemeinden als Ortspolizeibehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/1#abs-2 (2) Die Aufgaben der Kreis- und der Ortspolizeibehörden sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPBG/1#abs-3 (3) Besondere Polizeibehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Polizeibehörden sind und denen in bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2