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# § 36 SächsNatSchG (Sachsen) — Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz

Sächsisches Naturschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken.

(2) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern für die Naturschutzbeiräte nach § 42 und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.

(3) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten, die für die Unterhaltung und den Betrieb des Virtuellen Büros der anerkannten Naturschutzvereinigungen anfallen.

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Zitiervorschlag: § 36 SächsNatSchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/36

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