Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsNatSchG§ 27 Betreten der freien Landschaft (zu § 59 BNatSchG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/27#abs-1 (1) Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/27#abs-2 (2) Zum Betreten gehören auch
1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen; Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/27#abs-3 (3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.