Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

SächsNRG

§ 4 Einfriedungsrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.

§ 3 § 5