Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz

SächsMinG

§ 28 Übergangsregelungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/28#abs-1 (1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen 9 oder 11 der Bundesbesoldungsordnung B nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder der Besoldungsordnung B nach § 80 SächsBeamtVG eingetreten sind, gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/28#abs-2 (2) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften gilt § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/28#abs-3 (3) Für am 31. Dezember 2010 vorhandene und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und deren künftige Hinterbliebene gilt § 13 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.

§ 27 § 29