Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ministergesetz

SächsMinG

§ 1 Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/1#abs-1 (1) Mitglieder der Staatsregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerinnen und Staatsminister und die zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/1#abs-2 (2) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/1#abs-3 (3) Wer für das Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war, darf nicht Mitglied der Staatsregierung sein.

§ 2