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# § 1 SächsMinG (Sachsen) — Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung

Sächsisches Ministergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder der Staatsregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerinnen und Staatsminister und die zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.

(3) Wer für das Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war, darf nicht Mitglied der Staatsregierung sein.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsMinG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsMinG/1

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