Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landesstipendienverordnung
SächsLStipVO§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Im Zuwendungsbescheid sind als Nebenbestimmungen aufzunehmen, dass
1. die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist,
a)
der Bewilligungsstelle bis spätestens zum Beginn der Förderung die Annahmebestätigung als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 41 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder die Zulassung zum Meisterschülerstudium gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vorzulegen,
b)
das Promotionsvorhaben oder das Studium ordnungsgemäß zu betreiben, insbesondere die für das jeweilige Vorhaben geltende Ordnung einzuhalten,
c)
der Bewilligungsstelle und der Hochschule die Beendigung des förderungsfähigen Vorhabens unverzüglich in Schriftform anzuzeigen,
d)
der Bewilligungsstelle und der Hochschule jede Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als zwei Monaten Dauer unverzüglich in Schriftform anzuzeigen,
e)
der Bewilligungsstelle und der Hochschule im Fall einer Schwangerschaft die Zeiten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 erste Alternative zu belegen,
f)
der Bewilligungsstelle und der Hochschule im Fall des § 5 Absatz 4 Satz 1 zweite Alternative eine ärztliche Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes vorzulegen,
g)
der Bewilligungsstelle und der Hochschule im Fall des § 5 Absatz 4 Satz 1 dritte Alternative eine ärztliche Bescheinigung nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen,
h)
der Bewilligungsstelle und der Hochschule folgende Nachweise vorzulegen:
aa)
im Fall von § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes ,
bb)
im Fall von § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis über das Alter des Kindes und über das Kindschaftsverhältnis,
cc)
im Fall von § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein entsprechendes ärztliches Attest,
i)
der Bewilligungsstelle und der Hochschule jede Aufnahme, Ausübung und Beendigung einer entgeltlichen Nebentätigkeit unverzüglich anzuzeigen, wobei die Einhaltung der gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 zulässigen Höchstausübungsdauer nachzuweisen ist,
j)
der Bewilligungsstelle und der Hochschule Zeiträume anzuzeigen, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger von öffentlichen Stellen oder von privaten Einrichtungen für dasselbe oder ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Vorhaben gefördert wurde; gleiches gilt für Zeiträume, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Hochschule oder Forschungseinrichtung stand, das die Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation bot,
2. der Zuwendungsbescheid im Benehmen mit der Hochschule widerrufen werden kann, wenn die Bestimmungen gemäß Nummer 1 nicht erfüllt werden,
3. die Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist.