Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 31a Fraktionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31a#abs-1 (1) Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen, sofern diese fünf Prozent der Kreisräte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen. Diese sind Organteile des Kreistages. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31a#abs-2 (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Kreistages mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31a#abs-3 (3) Der Landkreis gewährt den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für deren angemessene sächliche und personelle Mindestausstattung. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31a#abs-4 (4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 17 Absatz 2 entsprechend. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Zutritt haben.