Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 32 Vorsitz im Kreistag, Einberufung der Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/32#abs-1 (1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/32#abs-2 (2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/32#abs-3 (3) Der Landrat beruft den Kreistag schriftlich oder in elektronischer Form mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Kreistages fallen. In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/32#abs-4 (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/32#abs-5 (5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 31a § 32a