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SächsLKrO

§ 31 Rechtsstellung der Kreisräte

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31#abs-1 (1) Die Kreisräte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der Landrat verpflichtet die Kreisräte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31#abs-2 (2) Niemand darf gehindert werden, sich um das Mandat eines Kreisrates zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteiligungen aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Kreisrat in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihm die für die Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31#abs-3 (3) Die Kreisräte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31#abs-4 (4) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31#abs-5 (5) Erleidet ein Kreisrat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/31#abs-6 (6) Auf Kreisräte, die als Vertreter des Landkreises in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens (§ 94a der Sächsischen Gemeindeordnung ) Vergütungen erhalten, finden die für Beamte geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.

§ 30 § 31a