Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung
SächsLKrO§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/15#abs-1 (1) Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/15#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.