Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit

Stand: 10.07.2025

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/15#abs-1 (1) Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/15#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

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