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§ 4 SächsKurG (Sachsen) — Führen der Artbezeichnungen

Sächsisches Kurortegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Artbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 mit dem voranzustellenden Zusatz „staatlich anerkannt“ dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nur verwendet oder mit dem Namen der Gemeinde verbunden werden, wenn die Anerkennung vorliegt.

(2) Für die Verleihung der sonstigen Bezeichnung „Bad“ findet § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen entsprechende Anwendung. Über den Antrag entscheidet die Staatsregierung.

(3) Wird die Artbezeichnung auf räumlich abgegrenzte Teile einer Gemeinde beschränkt, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.

(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Bad“ oder „Staatsbad“ aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt unberührt.

(5) Andere als die vorstehend genannten Bezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen.