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§ 19 SächsKrGebNG (Sachsen) — Wahlvorbereitung

Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Kreistagen der aufzulösenden Landkreise und den Stadträten der einzukreisenden Städte obliegt es,

1. über die Abgrenzung der auf das jeweilige Gebiet entfallenden Wahlkreise nach Maßgabe des § 20 zu beschließen und

2. die Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter für den Kreiswahlausschuss nach Maßgabe des § 21 zu wählen.

(2) Die Beschlussfassungen nach Absatz 1 sind innerhalb von zwei Wochen nach dem 5. Februar 2008 durchzuführen. Für die Einberufung genügt insoweit eine Ladungsfrist von drei Tagen. Kommt eine Beschlussfassung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Entscheidungen.

(3) Sind die Beschlussfassungen nach Absatz 1 bereits vor dem 5. Februar 2008 vorgenommen worden, sind sie gleichwohl wirksam, wenn sie den Vorschriften der § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 entsprechen.