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§ 3 SächsKorVO (Sachsen) — Nachweis- und Meldepflichten

Sächsische Kormoranverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten innerhalb von einem Monat schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem ein auf den Namen des Berechtigten lautender gültiger Jagdschein vorzulegen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 zum Ende eines jeden Quartals an die oberste Naturschutzbehörde weiter.