Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kormoranverordnung
SächsKorVO§ 2 Erlaubnisvorbehalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/2#abs-1 (1) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedarf der Abschuss nach § 1 Abs. 1
1. im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August sowie
2. auf, über und an Trinkwassertalsperren, Trinkwasserspeichern und deren unmittelbaren Zuflüssen jeweils im Bereich der Fassungszone nach § 48 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/2#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern öffentliche Belange, insbesondere solche des Naturschutzes, einschließlich des Artenschutzes, der Wasserwirtschaft und des Tierschutzes, nicht entgegenstehen.