(1) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedarf der Abschuss nach § 1 Abs. 1
1. im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August sowie
2. auf, über und an Trinkwassertalsperren, Trinkwasserspeichern und deren unmittelbaren Zuflüssen jeweils im Bereich der Fassungszone nach § 48 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern öffentliche Belange, insbesondere solche des Naturschutzes, einschließlich des Artenschutzes, der Wasserwirtschaft und des Tierschutzes, nicht entgegenstehen.