Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kormoranverordnung

SächsKorVO

§ 1 Abschuss von Kormoranen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/1#abs-1 (1) Kormorane dürfen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt getötet werden

1. durch

a)

die Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht,

b)

die zur Ausübung des Fischereirechtes nach dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG ) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigten Personen und

c)

von ihnen beauftragte Personen,

wenn sie Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind,

2. mit einer geeigneten Schusswaffe,

3. in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang und

4. in einem Gebiet von 200 Metern um die von den Personen nach Nummer 1 fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässer und um Fließgewässer, nicht jedoch

a)

an Brut- und Schlafplätzen,

b)

in Nationalparken nach § 24 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG ) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKorVO/1#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 geschossenen Tiere dürfen in Besitz genommen werden, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 2