Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 61 Änderungen der Verbandssatzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/61#abs-1 (1) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt § 26 Absatz 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und die Änderung der Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/61#abs-2 (2) Für die Übertragung weiterer Aufgaben und die Rückübertragung einzelner Aufgaben gelten § 7 Absatz 2 und § 49 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.