Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 51 Organe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/51#abs-1 (1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/51#abs-2 (2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.

§ 50 § 52