Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 51 Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/51#abs-1 (1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/51#abs-2 (2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.