(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
(2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
(2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.