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§ 51 SächsKomZG (Sachsen) — Organe

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.