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SächsKomZG

§ 50 Pflichtverband

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/50#abs-1 (1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, insbesondere weil eine Gebietskörperschaft eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann, weil das ihre Wirtschafts- oder Verwaltungskraft übersteigt, aber mehrere Gebietskörperschaften im Weg eines Zweckverbandes diese Aufgaben erfüllen können, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/50#abs-2 (2) Wird der Zweckverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/50#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluss von Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben an einen bestehenden Zweckverband.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/50#abs-4 (4) Die Vorschriften über den Inhalt der Verbandssatzung gelten entsprechend. Die Verbandssatzung muss, soweit erforderlich, die Ausstattung des Zweckverbandes mit Dienstkräften regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/50#abs-5 (5) Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.

§ 49 § 51