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§ 3 SächsKomZG (Sachsen) — Mitgliedsgemeinden

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Verwaltungsverband besteht aus benachbarten Gemeinden desselben Landkreises, die sich hierzu zusammengeschlossen haben (Freiverband) oder zusammengeschlossen worden sind (Pflichtverband).

(2) Eine Gemeinde kann nur einem Verwaltungsverband angehören.

(3) Der Verwaltungsverband dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Gemeinden. Der Verwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann. Eine sinnvolle strukturelle Entwicklung bei der Bildung größerer Verwaltungseinheiten soll berücksichtigt und gefördert werden. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5 000 Einwohner haben; in besonderen Fällen können Verwaltungsverbände weniger als 5 000 Einwohner haben.