Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 22 Leitung der Verbandsverwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/22#abs-1 (1) Der Verbandsvorsitzende ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Verwaltungsverband.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/22#abs-2 (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Verbandsbediensteten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/22#abs-3 (3) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Verbandsvorsitzenden ist in der Verbandssatzung zu regeln. Die Verbandsversammlung kann die Erledigung von Angelegenheiten, die sie nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann, auch nicht auf den Verbandsvorsitzenden übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/22#abs-4 (4) Weisungsaufgaben erledigt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist; dies gilt nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen.