Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
SächsKomPrüfVO§ 3 Rechnungsprüfer
Stand: 26.08.2026
Zum Rechnungsprüfer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung darf vom Gemeinderat nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt. Dem Rechnungsprüfer sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.